Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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2. wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht 
ist, ein Zehnteil der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
Gebühr, jedoch nicht über 10 Mark; 
3. in allen anderen Fällen zwei Zehnteile der in § 8 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 20 Mark. 
Abweichende Vereinbarungen unter den Bundesstaaten sowie abweichende 
Bestimmungen bestehender Staatsverträge bleiben unberührt. 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit 
verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Staats- 
ministerium. 
8 197. 
Für alle Verrichtungen des Gerichts, für welche weder eine Gebühr be-Generalklausel. 
stimmt noch die gebührenfreie Erledigung vorgesehen ist, werden, soweit diese 
Verrichtungen nicht lediglich als Nebengeschäfte eines anderen gebührenpflichtigen 
Geschäfts anzusehen sind, drei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Zehnter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
8 198. 
Alle im zweiten bis neunten Abschnitte für einzelne Geschäfte der frei= Bauschcharakter 
willigen Gerichtsbarkeit bestimmten Gebühren sind Gesamtgebühren. Sie um- der Gebühren. 
fassen alle zur Erledigung des betreffenden Geschäfts erforderlichen gerichtlichen 
Handlungen, einschließlich der gesamten Sachleitung und aller Nebengeschäfte. 
Die Auslagen werden besonders angesetzt. 
8 199. 
Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, erfolgt die Aufnahme von An= Anbringen von 
trägen, Gesuchen, Erklärungen und Beschwerden gebührenfrei. Dies gilt auch ätrügen, Gein 
dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Gerichte 
eines anderen Bundesstaats zuständig sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt 
ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet bei entstehenden Zweifeln 
das Staatsministerium.
	        
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