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In einem Auseinandersetzungsverfahren (5 93, 94) werden für eine
Wiedereinsetzung fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
8 204.
Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, das sie erlassen Erhebung beson-
hatte, nachträglich geändert (§ 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Ange- Gebühren
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Art. 11 des zugehörigen Aus- Gerichts.
führungsgesetzes), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren nicht
erhoben. Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen bezüglich auf die für
die zweite Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen.
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung be-
stimmten Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer Tat-
sachen oder Beweismittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts zeitiger
geltend gemacht werden konnten.
8 2056.
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Beteiligten ver—
eitelten Termin kann das Gericht die Erhebung einer besonderen Gebühr in
Höhe von 1 Mark bis 20 Mark beschließen. Diese Gebühr nebst den ent-
standenen Auslagen fällt dem Säumigen zur Last.
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesetzte
Gebühr ganz oder teilweise in Wegfall gebracht werden.
Zeugen und Sachverständige gelten nicht als Beteiligte im Sinne des
Abs. 1.
8 206.
Sind außer in den Fällen des § 40 Abs. 2 und der §§ 204, 205
Amtshandlungen, für welche eine besondere Gebühr nicht zu erheben wäre,
durch unbegründete Anträge oder Einwendungen, durch vorzeitiges Anrufen
des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch ein grobes Verschulden der
Beteiligten oder ihrer Vertreter veranlaßt worden, so kann das Gericht die
Erhebung einer Gebühr in Höhe von 1 Mark bis 20 Mark beschließen.
Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Beteiligten oder
seinem Vertreter zur Last.