Die Entscheidung über die von der Handelskammer gegen eine Ver—
fügung des Registergerichts erhobene Beschwerde erfolgt in allen Fällen ge—
bührenfrei.
8 211.
Die Vorschriften der 88 209, 210 gelten auch für die weitere Beschwerde.
8 212.
Für die Vornahme einer Amtshandlung außerhalb der Gerichtsstelle wird Atrnahene von
eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 1 Mark bis 10 Mark erhoben. Diese außerhalb der Ge-
wird, wenn der Weg zur Vornahme des Geschäfts bereits angetreten war, richtsstelle.
auch dann angesetzt, wenn das Geschäft aus einem in der Person eines Be—
teiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist.
Bei Vornahme von Amtshandlungen an auswärtigen Gerichtstagen gelten
die hierfür bestimmten Räumlichkeiten als Gerichtsstelle im Sinne des Abs. 1.
Für die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr besteht eine Vorschußpflicht
in gleichem Maße wie für bare Auslagen.
Die Zuschlagsgebühr wird nicht angesetzt:
1. wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die Amtshandlung
außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen;
2. wenn dem Beamten Tagegelder zu zahlen sind (§ 217 Nr. 6);
.lwenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Gerichtsstelle vorgenommen
werden kann.
8 213.
Wird der Abschluß einer gerichtlichen Tätigkeit durch die Beteiligten ver-AMicht zum Ab-
zögert, insbesondere dadurch, daß sie, nachdem sie die Tätigkeit des Gerichts Gseeosmmeene
in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate die zum Abschlusse des
Geschäfts von ihrer Seite erforderliche Tätigkeit unterlassen, so wird die in
§ 200 für die Zurücknahme eines Antrags bestimmte Gebühr erhoben. Der
Lauf der dreimonatigen Frist beginnt mit der letzten in der Sache ergangenen
gerichtlichen Verfügung.
Wird die Angelegenheit noch nachträglich innerhalb eines Jahrs von
dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt ab zur Erledigung gebracht,
so kann auf Anordnung des Gerichts die in Gemäßheit des Abs. 1 erhobene
Gebühr auf die für das vollendete Geschäft zu entrichtende Gebühr angerechnet
werden.
1909 73
P