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8 214.
#Worlegung von Werden Urkunden und Akten auf besonderen Antrag aufgesucht, so wird
hierfür, einschließlich einer etwaigen Vorlegung zur Einsicht, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pfennig für jeden Aktenband erhoben.
215.
Absrteilung wvon Für die Erteilung von Abschriften und Auszügen aus nicht mehr gang-
Aszügen aus Gebaren Akten wird die in § 214 bestimmte Gebühr neben den Schreibgebühren
a) einfache. berechnet.
Für Abschriften und Auszüge aus gangbaren Akten kommen nur Schreib-
gebühren in Ansatz.
8 216.
b) beglaubigte. Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung
aus den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Ge-
bühr des § 70 neben den in § 215 für einfache Abschriften bestimmten
Gebühren in Ansatz.
Bei den von Amtswegen zu erteilenden beglaubigten Abschriften und
Ausfertigungen sowie bei der erstmaligen Ausfertigung einer gerichtlichen Ur-
kunde erfolgt die Beglaubigung gebührenfrei.
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 gelten auch für die Erteilung auszugs-
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen.
Elfter Abschnitt.
Auslagen und Nebengebühren.
8 217.
Allgemeine Be- An Auslagen werden erhoben:
scinmungen. 1. die Schreibgebühren;
2. die Postgebühren, einschließlich etwaiger besonderer Botenlöhne;
3. die Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden
Fernsprechgebühren;
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent-
stehenden Kosten;