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Zwangsverstei-
gerung.
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebührenpflichtige Entscheidung
ergangen ist, so finden die Vorschriften des § 46 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes Anwendung. Für eine teilweise Zurücknahme wird diese Gebühr nur
insoweit erhoben, als die in Abs. 1 bestimmte Gebühr sich erhöht haben würde,
wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre.
Im Fall einer Beschwerde sind die Vorschriften der §§ 45, 46 des
deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Eintragung oder Vormerkung einer
Hypothek für die Forderung, so kommt anstatt der in Abs. 1 bestimmten Ge-
bühr nur die für die Eintragung oder Vormerkung nach den Bestimmungen
der §§ 129, 131 zu erhebende Gebühr in Ansatz.
8 228.
Die Vorschriften des 8 227 finden bei dem Antrag auf Vollziehung des
Arrestes in das unbewegliche Vermögen, sowie bei dem Antrag auf Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem
der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung.
8 229.
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die in den 88 227, 228
bestimmten Gebühren nach dem Betrage der einzuziehenden Forderung und
der mit einzuziehenden Zinsen berechnet. Hat der Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nicht von
einem Gläubiger beantragt, so werden die Gebühren nach der Hälfte des Werts
des Gegenstands des Verfahrens berechnet.
8 230.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden von der in § 8 des
deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben:
1. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und die
Vorbereitung dieses Termins zwei Zehnteile,
2. für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehnteile,
3. für die Abhaltung eines jeden weiteren Versteigerungstermins ein Zehnteil,
4. für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile.