8 236.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwal=
tung werden die Auslagen nach den Bestimmungen des deutschen Gerichts-
kostengesetzes angesetzt.
Jedoch wird im Zwangsversteigerungsverfahren, falls der Zuschlag
erteilt ist, an Stelle der Schreib= und Postgebühren eine Bauschsumme an-
gesetzt, die 10 Mark bis 20 Mark und außerdem für jeden Beteiligten noch
1 Mark beträgt. Wird mehr als ein Versteigerungstermin abgehalten, so
erhöhen sich diese Beträge um die Hälfte.
§ 237.
Schuldner der in § 231 bestimmten Gebühren ist der Ersteher. Neben
ihm haften im Falle des § 71 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der für zahlungs-
pflichtig erklärte Dritte und in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 des bezeich-
neten Gesetzes der Meistbietende.
Schuldner der besonderen Kosten, einschließlich der Hinterlegungsgebüh-
ren, die durch die Auszahlung von Versteigerungserlbs an einen im Ver-
teilungstermine nicht erschienenen Berechtigten entstehen, ist ausschließlich die-
ser Berechtigte.
Im übrigen haftet für die Kosten eines Zwangsversteigerungs= oder
Zwangsverwaltungsverfahrens, soweit sie nicht aus einer bar vorhandenen
Masse entnommen werden können, der Gläubiger, der das Verfahren bean-
tragt hat. Ein Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, haftet auch für die
vor seinem Beitritt entstandenen Kosten.
8 238.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der §§ 45, 46 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Wird im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Beschwerdegerichte
der in der unteren Instanz versagte Zuschlag erteilt, so ist die in § 231
bestimmte Gebühr neben der in Abs. 1 bezeichneten Gebühr zu erheben.
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