8 243.
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Ausatz von Kosten in
gerichtlichen Angelegenheiten treten außer Kraft, soweit sie nicht in diesem
Gesetz ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Aufgehoben wird insbesondere der
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Abschnitt II. B Ziff. 1 bis 12 des Gesetzes vom —8. Sire 1900 über das
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen.
Für die Kostenberechnung in Lehensangelegenheiten bleiben die Vorschriften
in den §§ 60, 61, 115 Nr. 2, für die Kostenberechnung bei Ubertragungen
und Löschungen von Privilegien in den Privilegienbüchern die Vorschriften
in den §§ 53, 55 Nr. 2, 57 des Gesetzes vom 31. August 1865 über Spor-
teln und Gebühren auch ferner in Kraft.
8 244.
Auf die Angelegenheiten der Justizverwaltung findet dieses Gesetz keine An-
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wendung. Insoweit bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 28. * G*5)ho
auch ferner maßgebend.
8 246.
Die Vorschriften der 88 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche finden auf dieses Gesetz Anwendung.
8 246.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor seinem In—
krafttreten begonnenen, noch nicht erledigten gerichtlichen Angelegenheiten An—
wendung.
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen
Vorschriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem
Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts= oder anderen Ver-
mögensverwaltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung
erhobenen Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach
Verwaltungs= oder Rechnungsjahren berechnet sind.
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