Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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3. Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf 
dem Halm oder von Holz auf dem Stamm erhält der Gerichtsvollzieher die 
in § 7 der deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten 
Gebühren. 
4. Für die Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung erhält der 
Gerichtsvollzieher 
bei einem Werte bis 100 Mark einschließlich 2 Mark, 
1 J77 77 1 300 1+1 7T 3 7 ?5* 
J7 77 77 77 1000 77 L 4 77 
und für weitere je 1000 Mark je 1 Mark mehr. 
5. Für die zwangsweise Bewirkung der Herausgabe oder Vorlegung einer Sache 
oder der Zuführung einer Person (Art. 22 des Gesetzes vom 12. April 
1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 betreffend) erhält der Gerichts- 
vollzieher die in den §§ 6, 8, 9 der deutschen Gebührenordnung für Ge- 
richtsvollzieher bestimmten Gebühren; die Vorschriften der §§ 10, 11 dieser 
Gebührenordnung finden entsprechende Anwendung. 
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden Ge- 
bühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers fin- 
den die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl. 
Seite 683) entsprechende Anwendung. 
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, welche 
von einer Behörde von Amtswegen angeordnet worden sind, die Schreibgebühren 
nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der tarifmäßigen Reisekosten tritt 
eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene, jedenfalls aber sieben Zehntel 
des tarifmäßigen Betrags nicht übersteigende Vergütung für die entstandenen 
Unkosten. 
Anmerkung: 
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher 
Abgaben und anderer Gefälle durch Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege siehe § 129. 
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