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3. Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf
dem Halm oder von Holz auf dem Stamm erhält der Gerichtsvollzieher die
in § 7 der deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten
Gebühren.
4. Für die Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung erhält der
Gerichtsvollzieher
bei einem Werte bis 100 Mark einschließlich 2 Mark,
1 J77 77 1 300 1+1 7T 3 7 ?5*
J7 77 77 77 1000 77 L 4 77
und für weitere je 1000 Mark je 1 Mark mehr.
5. Für die zwangsweise Bewirkung der Herausgabe oder Vorlegung einer Sache
oder der Zuführung einer Person (Art. 22 des Gesetzes vom 12. April
1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 betreffend) erhält der Gerichts-
vollzieher die in den §§ 6, 8, 9 der deutschen Gebührenordnung für Ge-
richtsvollzieher bestimmten Gebühren; die Vorschriften der §§ 10, 11 dieser
Gebührenordnung finden entsprechende Anwendung.
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden Ge-
bühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers fin-
den die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl.
Seite 683) entsprechende Anwendung.
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, welche
von einer Behörde von Amtswegen angeordnet worden sind, die Schreibgebühren
nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der tarifmäßigen Reisekosten tritt
eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene, jedenfalls aber sieben Zehntel
des tarifmäßigen Betrags nicht übersteigende Vergütung für die entstandenen
Unkosten.
Anmerkung:
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher
Abgaben und anderer Gefälle durch Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege siehe § 129.
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