Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Neben der Festsetzung der Strafe hat die in § 99 Abs. 5 Satz 2 vorge- 
schriebene Gebührennacherhebung zu erfolgen. 
7. Die Strafe wird durch Beschluß des Gerichts, das den Erbschein er- 
teilt hat, für verwirkt erklärt und unterliegt der Zwangsbeitreibung im Ver- 
waltungswege. 
8. Alle Behörden sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen der unter Nr. 5 be- 
zeichneten Art, die zu ihrer Kenntnis gelangen, dem zuständigen Gerichte (Nr. 7) 
anzuzeigen. 
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Zu § 138 Abs. 1 Satz 2, 3 und 
§ 167 Abs. 1 Satz 2, 3. 
Die Berechnung der Gebühr hat bei dem Amtsgerichte (Grundbuchamte), 
das die erste Eintragung, Vormerkung oder Löschung vorgenommen hat, erst dann 
zu erfolgen, wenn der Antrag oder die Bewilligung von den anderen Amtsgerichten 
(Grundbuchämtern) vollständig erledigt worden ist. Wegen etwaiger vorgängiger 
Sicherstellung der später zu berechnenden Kosten wird auf §§ 126, 158 des Ge- 
richtskostengesetzes verwiesen. 
Weimar, den 25. August 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Hunnius i. V.
	        
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