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an einzelne Personen betreffend, werden folgende Höchsten Orts genehmigte Be-
stimmungen bekannt gegeben:
1.
Das durch den Höchsten Erlaß vom 4. Juli 1909 gestiftete Krieger-Ehren-
kreuz besteht in einer verkleinerten bronzenen Nachbildung des Fahnen-Ehrenkrenzes
und ist hinter den von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog sonst verliehenen
Orden und Ehrenzeichen an einem landesfarbigen Bande zu tragen.
2.
Das Ehrenkrenz verleiht Seine Königliche Hoheit der Großherzog. Ver-
leihungsvorschläge werden Höchstdemselben nach Gehör des Vorstandes des Groß-
herzoglich Sächsischen Krieger= und Militärvereinsbundes vom Großherzoglichen
Staatsministerium unterbreitet. Und zwar sollen nur solche Personen vorgeschlagen
werden, die durch langjährige erfolgreiche Wirksamkeit oder durch sonstige außer-
gewöhnliche Betätigung ihrer Opferwilligkeit und Hingabe sich um die Förderung
des Krieger= und Militärvereinswesens oder der damit im Zusammenhang stehenden
Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben.
3.
Den Beliehenen wird vom Ordenskanzler ein Besitzzengnis ausgefertigt.
4.
Nach dem Tode des Beliehenen ist das Ehrenzeichen an den Ordenskanzler
zurückzugeben.
5.
Für den Fall, daß ein Beliehener sich der Auszeichnung unwürdig machen
sollte, bleibt Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog die Entziehung des Ehren-
zeichens vorbehalten.
Weimar, den 13. Dezember 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.