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zehn Prozent von letzterer Summe und fünf Prozent von dem darübergehenden Einlagebetrag
übersteigt.
Die Art der Verwendung, die Bestimmung der zu fördernden gemeinnützigen Zwecke und
die Größe der ihnen zuzuwendenden Summe, über welche die Hauptversammlung des Spar—
kassevereins zu beschließen hat (vergl. § 3 unter g und § 4), unterliegt der Genehmigung von
seiten desjenigen Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses, von welchem das Protektorat über.
die Sparkasse geführt wird.
Der Verein wird bei diesen Bestimmungen das Interesse des ganzen Großherzogtums
ins Auge fassen, jedoch vorzugsweise die Bedürfnisse der Stadt Weimar berücksichtigen.
Weimar, den 27. November 1909.
Der Sparkasseverein.
(/129|] VI. Die Bekanntmachung vom 21. Dezember 1908 — S. 409 des
Regierungsblattes von 1908 — die Arzneitaxe betreffend, tritt mit dem 1.-Jannar
1910 außer Kraft.
Vom 1. Januar 1910 ab wird die im Verlage der Weidmannschen Buch-
handlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erscheinende amtliche Ausgabe der
„Deutschen Arzneitaxe 1910“ für die Apotheker des Großherzogtums bis auf wei-
teres als bindende Norm eingeführt.
Weimar, den 20. Dezember 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[130] Das 59. bis 62. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3678. Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen
der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 2. November 1909.
„ 3679. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das straf-
gerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutz-
truppen, vom 2. November 1909. Vom 6. November 1909.
„ 3680. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Ubereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. November 1909.