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§ 2.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art sind, soweit sie nicht bereits rechtsgültig
angemeldet worden sind, bis zum 8. April 1909 nach Maßgabe der im übrigen
für die Anmeldung bestehenden Vorschriften (§§ 16 bis 18, 20 des Einkommen-
steuergesetzes) zum Abzuge besonders anzumelden.
Der Abzug der nach Absatz 1 besonders angemeldeten Schuldzinsen sowie
Verpflichtungen und Lasten der in § 16 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Art erfolgt nur von dem nach § 1 dieses Gesetzes zur Anmeldung
gelangenden Einkommen.
§ 3.
Innerhalb des Steuerjahres 1909 tritt eine Veränderung der Steuerrolle
neben den in § 77 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 aufgeführten
Fällen ein:
durch Zugang,
wenn anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 1 dieses Gesetzes neu oder er-
höht angemeldet wird.
8 4.
Im übrigen finden die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom
11. März 1908 auf das nach § 1 anzumeldende Einkommen entsprechende An-
wendung.
85.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1909.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.