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Jc) einer aus der Wahl des Senates der Universität Jena,
d) einer aus der Wahl der Handelskammer für das Großherzogtum,
e) einer aus der Wahl der Handwerkskammer für das Großherzogtum,
) einer aus der Wahl der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum,
g) einer aus der Wahl der im Großherzogtume bestehenden Arbeitskammern,
h) dreiundzwanzig aus allgemeinen Wahlen im Großherzogtume.
U. Von der Wählbarkeit.
§ 3.
Wählbar als Abgeordneter ist jeder männliche Staatsangehörige, welcher
mindestens dreißig Fahre alt und unbescholten ist und sich im Besitze der Be-
rechtigung zum Wählen im allgemeinen befindet (8 60).
Nicht wählbar sind die verfassungsmäßig verantwortlichen Mitglieder Unseres
Staatsministeriums, sowie Staatsangehörige, welche im Dienst eines außerdeutschen
Staates stehen.
8 4.
Als unbescholten hat derjenige nicht zu gelten, welcher durch seinen ganzen
Lebenswandel oder durch einzelne Handlungen den guten Leumund verloren hat.
5.
Geht eine der im § 3 erwähnten Voraussetzungen der Wählbarkeit dem Ab-
geordneten erst nach erfolgter Wahl verloren, so erlischt die Wahl.
Dasselbe tritt ein, wenn ein Abgeordneter im Großherzoglichen Staatsdienst
angestellt oder im Großherzoglichen Staatsdienst in ein höheres Amt befördert wird.
III. Von der Berechtigung zum Wählen.
A. Im allgemeinen.
8 6.
Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt ist im allgemeinen jeder männliche
Staatsangehörige, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und das Bürgerrecht
in einer Gemeinde des Großherzogtums besitzt.
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wählen sind:
1. Personen, welche gemäß § 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entmündigt. sind,