Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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In diese Verzeichnisse ist außer Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort des Wahlberechtigten auch der Betrag des in Betracht kommenden 
Einkommens mit aufzunehmen und zwar in betreff der nach § 8 Wahlberechtigten 
unter einzelner Angabe der zu berücksichtigenden Beträge aus den verschiedenen 
Abteilungen der Steuerrolle und der nach § 8 in Abzug gebrachten Schuldzinsen. 
8 11. 
Der Bezirksdirektor stellt auf Grund der ihm nach 8 10 zugegangenen Ver— 
zeichnisse für seinen Verwaltungsbezirk getrennte Listen der nach den §§ 7 und 8 
Wahlberechtigten auf, welche in alphabetischer Reihenfolge Vorname, Zuname, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort jedes Wahlberechtigten zu enthalten haben. 
Die Listen der nach § 8 Wahlberechtigten sind nach Wahlunterbezirken (§ 29) 
gesondert aufzustellen. 
– 12. 
Die nach § 11 aufgestellten Wählerlisten legt der Bezirksdirektor in den 
Wahlunterbezirken (§ 29) zur öffentlichen Einsicht aus und macht dieses im amt- 
lichen Nachrichtenblatte mit der Aufforderung bekannt, etwaige Erinnerungen gegen 
den Inhalt der Listen binnen acht Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an, bei 
ihm anzubringen. 
Auf Ansuchen ist vom Bezirksdirektor innerhalb dieser Frist jedem nach § 6 
Wahlberechtigten Auskunft über die seine Person betreffenden Eintragungen in den 
nach § 10 aufgestellten Verzeichnissen zu erteilen. " 
Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet, so ist die 
Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Beteiligte entsprechend zu 
bescheiden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt. 
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der endgültigen 
Feststellung unterschriftlich vollzogen. 
8 13. 
Die Wahlen der in §2 unter c bis g bezeichneten Abgeordneten erfolgen 
nach Maßgabe von Wahlordnungen, die durch das Staatsministerium erlassen 
werden, unter Wahrung folgender Grundsätze: 
1. Zur Wahl des Abgeordneten der Universität Jena sind nur die Mitglieder 
des Senates der Universität berechtigt. Der Abgeordnete muß Mitglied des 
Senats sein.
	        
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