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2. Der Abgeordnete der Handelskammer ist aus den Mitgliedern der Handels-
kammer, der Abgeordnete der Handwerkskammer aus den Mitgliedern oder
Ersatzmännern der Handwerkskammer, der Abgeordnete der Landwirtschafts-
kammer aus den Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Land-
wirtschaftskammer zu wählen.
3. Der Abgeordnete der Arbeitskammern ist von den Mitgliedern derjenigen
Arbeitskammern, die im Großherzogtum ihren Sitz haben, aus den Mit-
gliedern, die dem Stande der Arbeituehmer angehören, zu wählen.
4. Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen im § 24
dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
8 14.
Zur Teilnahme an der Wahl der im § 2 unter h bezeichneten Abgeordneten
sind alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche ihren Wohnsitz in
einer Gemeinde des Großherzogtums haben.
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur an dem-
jenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren Teils des
Jahres aufzuhalten pflegt.
§ 15.
Die Liste der nach §14 wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde hat der
Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter Ausschreibung allgemeiner
Neuwahlen mit Angabe des Vornamens, des Zunamens und des Standes oder
Gewerbes in alphabetischer Reihenfolge — in den nach § 34 gebildeten Wahl-
unterbezirken einer Gemeinde in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht
kommenden Teile des Gemeindebezirks — aufzustellen und an einem in ortsüblicher
Weise bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur Einsicht für jeden
Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb 14 Tagen, vom Beginn der Auslegungs-
frist an gerechnet, kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich
oder mündlich zu Protokoll bei dem Gemeindevorstand Einwendungen erheben,
über welche der Gemeinderat binnen 8 Tagen zu entscheiden jhat. Innerhalb
weiterer acht Tage nach der Mitteilung der Entscheidung ist: Berufung an den
Bezirksausschuß zulässig, welcher binnen vierzehn Tagen endgültig entscheidet.