Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erfolgte Feststellung der Wahl- 
berechtigung der Wähler ist auch bei der Nachprüfung der Wahlen durch den 
Landtag maßgebend. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren. 
8 16. 
Die obere Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staatsministerium ob. 
Dieses schreibt die Neuwahlen sowie diejenigen Ersatzwahlen aus, welche sich infolge 
des Abganges eines Abgeordneten nötig machen, ernennt die Wahlleiter, soweit 
solche nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind, und macht deren Namen öffentlich 
bekannt. 
8 17. 
Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie den zur Leitung der Wahl gehörigen 
Personen hat niemand Zutritt zu dem Wahlraum. 
Bei den Wahlen der in § 2 unter a und b bezeichneten Abgeordneten hat 
vor Bildung des Wahlvorstandes (§ 19) der Wahlleiter auf Verlangen den an- 
wesenden, zur Teilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten Personen Gelegenheit 
zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl zu beraten. 
8 18. 
Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in § 17 Absatz 2 — 
Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten und kann Personen, 
welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise stören, aus dem Wahlraum ent- 
fernen lassen, auch wegen derartiger Ungebührlichkeiten Ordnungsstrafen bis zu 
zwanzig Mark aussprechen, welche, soweit sie nicht auf eine binnen einer aus- 
schließlichen Frist von vierzehn Tagen einzuwendende Berufung vom Staats- 
ministerium aufgehoben werden, vom Bezirksdirektor zu vollstrecken sind. 
8 19. 
Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahlleiter oder im Falle 
des § 17 Absatz 2 nach geschehener Beratung der Wahlberechtigten hat der Wahl- 
leiter einen Wahlvorstand zu bilden, welcher aus ihm als Vorsitzenden und zwei 
Beisitzern aus der Zahl der Wahlberechtigten besteht.
	        
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