59
Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erfolgte Feststellung der Wahl-
berechtigung der Wähler ist auch bei der Nachprüfung der Wahlen durch den
Landtag maßgebend.
IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren.
8 16.
Die obere Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staatsministerium ob.
Dieses schreibt die Neuwahlen sowie diejenigen Ersatzwahlen aus, welche sich infolge
des Abganges eines Abgeordneten nötig machen, ernennt die Wahlleiter, soweit
solche nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind, und macht deren Namen öffentlich
bekannt.
8 17.
Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie den zur Leitung der Wahl gehörigen
Personen hat niemand Zutritt zu dem Wahlraum.
Bei den Wahlen der in § 2 unter a und b bezeichneten Abgeordneten hat
vor Bildung des Wahlvorstandes (§ 19) der Wahlleiter auf Verlangen den an-
wesenden, zur Teilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten Personen Gelegenheit
zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl zu beraten.
8 18.
Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in § 17 Absatz 2 —
Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten und kann Personen,
welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise stören, aus dem Wahlraum ent-
fernen lassen, auch wegen derartiger Ungebührlichkeiten Ordnungsstrafen bis zu
zwanzig Mark aussprechen, welche, soweit sie nicht auf eine binnen einer aus-
schließlichen Frist von vierzehn Tagen einzuwendende Berufung vom Staats-
ministerium aufgehoben werden, vom Bezirksdirektor zu vollstrecken sind.
8 19.
Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahlleiter oder im Falle
des § 17 Absatz 2 nach geschehener Beratung der Wahlberechtigten hat der Wahl-
leiter einen Wahlvorstand zu bilden, welcher aus ihm als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern aus der Zahl der Wahlberechtigten besteht.