Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist durch einen vom Wahlleiter 
zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse des 
Wahltermins nach Genehmigung von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu 
unterschreiben. 
8 20. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift aus- 
geübt. Jeder Wahlberechtigte hat einen Stimmzettel, der durch Zusammenknicken 
zu verdecken ist, abzugeben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren 
Kennzeichen versehen sein. 
Die Stimmzettel dürfen nichts weiter enthalten als die — handschriftlich 
oder im Wege der Vervielfältigung hergestellte — deutliche Bezeichnung der zu 
wählenden Person. 
Stimmzettel, welche dem Vorstehenden nicht entsprechen, oder aus denen be- 
stimmte wählbare Personen nicht zu erkennen sind, sind ungültig. 
Die Stimmzettel sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreib- 
papier sein. 
8 21. 
Der Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, 
an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und übergibt, sobald der 
Protokollführer den Namen in der Liste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel 
dem Wahlleiter. Dieser legt den Stimmzettel uneröffnet in die hierzu bestimmte, 
auf dem Tisch stehende und während der Wahlhandlung verschlossen zu haltende 
Wahlurne. 
Ist der Wahlberechtigte nicht einem Mitgliede des Wahlvorstandes von 
Person bekannt, so hat sich der letztere auf geeignetem Wege hinsichtlich der Person 
desselben zu vergewissern. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe durch Anstreichen 
des Namens des Wahlberechtigten in der Wahlliste. 
822. 
Ist die Stimmabgabe geschlossen, so werden die Stimmzettel aus der Wahl- 
urne genommen, einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und über- 
gibt ihn dem Wahlleiter, welcher denselben verliest.
	        
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