Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

61 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll 
auf und vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme. 
In gleicher Weise führt der zweite Beisitzer eine Gegenliste, welche dem Proto- 
kolle beizufügen ist. 
Die Wahlberechtigten können der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
§ 23. 
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags, 
nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzzettel. 
Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern 
versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, 
die zur Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in 
Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen. 
§ 24. 
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher über die Hälfte der 
abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute Stimmenmehrheit). 
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird eine engere 
Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vorgenommen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. 
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen, 
welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl 
ungültig. 
V. Von der Wahl der größeren Grundbesitzer. 
§ 25. 
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 7 wahl- 
berechtigten Personen bilden eine gemeinschaftliche Wahlkörperschaft und wählen 
in einem ungetrennten Wahlgange in Weimar fünf Abgeordnete. 
8 26. 
Der Bezirksdirektor gibt die Liste alsbald nach deren endgültiger Feststellung 
(§ 12) an den für die Wahl der größeren Grundbesitzer ernannten Wahlleiter 
ab. Dieser bestimmt den Tag, die Anfangsstunde des Wahltermins und den 
1909 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.