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Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll
auf und vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme.
In gleicher Weise führt der zweite Beisitzer eine Gegenliste, welche dem Proto-
kolle beizufügen ist.
Die Wahlberechtigten können der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
§ 23.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags,
nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzzettel.
Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern
versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind,
die zur Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in
Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen.
§ 24.
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher über die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird eine engere
Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vorgenommen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen,
welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl
ungültig.
V. Von der Wahl der größeren Grundbesitzer.
§ 25.
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 7 wahl-
berechtigten Personen bilden eine gemeinschaftliche Wahlkörperschaft und wählen
in einem ungetrennten Wahlgange in Weimar fünf Abgeordnete.
8 26.
Der Bezirksdirektor gibt die Liste alsbald nach deren endgültiger Feststellung
(§ 12) an den für die Wahl der größeren Grundbesitzer ernannten Wahlleiter
ab. Dieser bestimmt den Tag, die Anfangsstunde des Wahltermins und den
1909 12