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Wahlraum, macht dieses durch das amtliche Nachrichtenblatt öffentlich bekannt
und fordert außerdem durch besondere Zuschrift jeden zu dieser Wahl Berechtigten
auf, zu dem Wahltermine zu erscheinen. Auf das weitere Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 17—24 Anwendung.
§ 27.
Bei der Wahl macht der Wahlleiter nach Bildung des Wahlvorstandes die
erschienenen Wahlberechtigten darauf aufmerksam, daß die Namen der zu wählenden
Abgeordneten alsbald auf ein und denselben Stimmzettel zu schreiben sind. So-
bald nach Ablauf von drei Stunden von der Eröffnung des Wahltermins ab
kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahlleiter
die Stimmabgabe.
Gehen aus der ersten Wahl nicht alsbald fünf Abgeordnete hervor, so sind
die engeren Wahlen sofort in demselben Wahltermine in folgender Weise vorzu-
nehmen: Es sind von denjenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
immer doppelt so viel, als Abgeordnete zu wählen sind, auf die engere Wahl zu
bringen, und es sind dabei immer die Namen der noch zu wählenden Abgeordneten
auf einen Stimmzettel zu schreiben. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten
entscheidet, auch wenn es sich darum handelt, wer in die engere Wahl gebracht
werden soll, das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Wahlhandlung für die
engere Wahl wird geschlossen, sobald nach Ablauf einer Stunde von Beginn
derselben an auf Anfrage sich kein Wahlberechtigter mehr zur Stimmabgabe meldet.
Stimmzettel, welche mehr oder weniger Namen enthalten, als für die in
Frage stehende Wahl vorgeschrieben ist, sind ungültig, ebenso Stimmzettel, welche
ein und denselben Namen mehrmals enthalten.
VI. Von der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten.
8 28.
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 8 wahlberechtigten
Personen wählen in jedem der fünf Verwaltungsbezirke je einen Landtags-
abgeordneten.
§ 29.
Die Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl-
unterbezirke eingeteilt.