Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Wahlraum, macht dieses durch das amtliche Nachrichtenblatt öffentlich bekannt 
und fordert außerdem durch besondere Zuschrift jeden zu dieser Wahl Berechtigten 
auf, zu dem Wahltermine zu erscheinen. Auf das weitere Verfahren finden die 
Vorschriften der §§ 17—24 Anwendung. 
§ 27. 
Bei der Wahl macht der Wahlleiter nach Bildung des Wahlvorstandes die 
erschienenen Wahlberechtigten darauf aufmerksam, daß die Namen der zu wählenden 
Abgeordneten alsbald auf ein und denselben Stimmzettel zu schreiben sind. So- 
bald nach Ablauf von drei Stunden von der Eröffnung des Wahltermins ab 
kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahlleiter 
die Stimmabgabe. 
Gehen aus der ersten Wahl nicht alsbald fünf Abgeordnete hervor, so sind 
die engeren Wahlen sofort in demselben Wahltermine in folgender Weise vorzu- 
nehmen: Es sind von denjenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
immer doppelt so viel, als Abgeordnete zu wählen sind, auf die engere Wahl zu 
bringen, und es sind dabei immer die Namen der noch zu wählenden Abgeordneten 
auf einen Stimmzettel zu schreiben. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten 
entscheidet, auch wenn es sich darum handelt, wer in die engere Wahl gebracht 
werden soll, das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Wahlhandlung für die 
engere Wahl wird geschlossen, sobald nach Ablauf einer Stunde von Beginn 
derselben an auf Anfrage sich kein Wahlberechtigter mehr zur Stimmabgabe meldet. 
Stimmzettel, welche mehr oder weniger Namen enthalten, als für die in 
Frage stehende Wahl vorgeschrieben ist, sind ungültig, ebenso Stimmzettel, welche 
ein und denselben Namen mehrmals enthalten. 
VI. Von der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten. 
8 28. 
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 8 wahlberechtigten 
Personen wählen in jedem der fünf Verwaltungsbezirke je einen Landtags- 
abgeordneten. 
§ 29. 
Die Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl- 
unterbezirke eingeteilt.
	        
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