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Der Regel nach bildet jeder Amtsgerichtsbezirk einen Wahlunterbezirk. Das
Staatsministerium kann nach Gehör des Bezirksausschusses Amtsgerichtsbezirke
auch in mehrere Wahlunterbezirke einteilen. Die Einteilung ist öffentlich bekannt
zu machen.
§ 30.
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlunterbezirken an dem Orte statt, an
dem das Amtsgericht seinen Sitz hat oder der von dem Staatsministerium als
Wahlort bestimmt wird, falls der Sitz des Amtsgerichts nicht innerhalb des
Wahlunterbezirks liegt (§ 29 Abst. 2).
Der Bezirksdirektor gibt die entsprechenden Listen alsbald nach deren end-
gültiger Feststellung (§ 12) an die für die Wahlunterbezirke ernannten Wahlleiter
(§ 10) ab, welchen die Leitung der Wahl obliegt.
Ferner setzt er für sämtliche Wahlunterbezirke seines Verwaltungsbezirks
Tag und Anfangsstunde der Wahltermine gleichmäßig fest, macht dies unter Be-
zeichnung der Wahlorte und Wahlräume durch das amtliche Nachrichtenblatt
öffentlich bekannt und teilt es den Wahlleitern zur Nachachtung mit. Die
Wahlleiter haben durch besondere Zuschrift jeden zur Teilnahme an der Wahl
Berechtigten aufzufordern, zu dem Wahltermine zu erscheinen. Auf das weitere
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 17—23 Anwendung. Sobald nach
Ablauf von drei Stunden, in Wahlunterbezirken mit mehr als 500 Wahl-
berechtigten nach Ablauf von fünf Stunden, von Eröffnung des Wahltermins
ab kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahl-
leiter die Stimmabgabe.
§ 31.
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit
sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor zu übersenden.
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag
nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach § 8 Wahl-
berechtigten des Verwaltungsbezirks als Wahlausschuß und verpflichtet sie mittels
Handschlags an Eidesstatt.
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen.
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 8 Wahlberechtigten offen.
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