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lange eine Arbeitskammer mit dem Sitze im Großherzogtum noch nicht errichtet
ist, die in § 2 unter g bezeichnete Wahlberechtigung.
§ 47.
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem all-
gemeine Neuwahlen ausgeschrieben werden. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das
Landtagswahlgesetz vom 7. Juli 1906 außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 10. April 1909.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung.