Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 3. Weimar. 10. Februar 1910. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung über die Bierbehandlung beim Einzelverkauf, Seite 13. 
  
Ministerialverordnung 
über die Bierbehandlung beim Einzelverkauf. 
[9) Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über die Bier- 
behandlung beim Einzelverkauf folgendes verordnet: 
1. Die Bierdruckvorrichtungen. 
81. 
Sämtliche beim gewerbsmäßigen Ausschank von Bier zur Anwendung kommen- 
den Druck-, Leitungs= und sonstigen Vorrichtungen sind gemäß den nachstehenden 
Vorschriften einzurichten und dauernd in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. 
8 2. 
Jede beabsichtigte Neuanlage oder wesentliche Veränderung einer Bierdruck- 
vorrichtung ist der Ortspolizeibehörde unter Einreichung einer Beschreibung darüber 
vor dem Beginne der Benutzung schriftlich anzuzeigen. Verpflichtet zur Anzeige ist 
sowohl der Besitzer als auch der, dem die Benutzung der Anlage zusteht oder zu- 
stehen soll. 
§ 3. 
Als Druckmittel darf nur atmosphärische Luft oder Kohlensäure, die aus 
flüssiger Kohlensäure entwickelt wird, benutzt werden. 
1910 3
	        
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