Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

229 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
  
  
Nummer 16. Weimar. 8. Juli 1911. 
halt: Ministerialverordnung über die Rechnungsamtservedienten-Prüfung. Vom 8. Juni 1911, Seite 229 
6 6 s- · — „ X. 7. 
— Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesepblatt, Seite 232. 
  
Ministerialverordnung 
über 
die Rechnungsamtsexpedienten-Prüfung. 
Vom 8. Juni 1911. 
[61]) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird folgendes verordnet: 
§ 1. 
Wer zu der Prüfung für Anwärter für Rechnungsamtsexpedientenstellen 
(Rechnungsamtsexpedienten-Prüfung) zugelassen werden will, soll in der Regel 
das 19. Lebensjahr zurückgelegt haben und mindestens 3 Jahre bei einem Rech- 
nungsamt beschäftigt gewesen sein. 
Militäranwärter sind schon nach einer 6 monatigen Lehrbeschäftigung bei einer 
solchen Behörde zu der Prüfung zuzulassen (§ 14 Abs. 3 der Grundsätze für die 
Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich 1907, S. 317, Regierungsblatt 1908, 
S. 271). 
1911 35
	        
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