367
Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Hachsen.
Nummer 32.
Inhalt: Ministerialbekauntmachung, betr. die Festsetzung von Vergütungen für die mit Ausstellung, Umtausch
und Erneuerung der Quittungskarten verbundenen Geschäfte und für die Einziehung der Beiträge
zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, Seite 367. Ministerialbekanntmachung, betr. die
Deutsche Arzneitaxe 1912, Seite 368. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 368.
Weimar. 30. Dezember 1911.
Ministerialbekanntmachungen.
[I123] 1. Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes:
1. Auf Grund von § 1455 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung wird die Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Ernenerung
der Onittungskarten verbundenen Geschäfte auf ein Prozent des Wertes der
verwendeten Beitragsmarken festgesetzt.
2. Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung
erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung zu gewährende Vergütung festgesetzt auf
à) vier Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken für die Orts-
und Innungskrankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen,
b) einundeinhalb Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken
für die Betriebs-(Fabrik-) und Baunkrankenkassen und Knappschaftskassen.
3. Die Vergütung nach Nr. 1 ist gleichzeitig mit der Vergütung nach Nr. 2
zu berechnen.
1911 57