Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

367 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Hachsen. 
  
  
Nummer 32. 
Inhalt: Ministerialbekauntmachung, betr. die Festsetzung von Vergütungen für die mit Ausstellung, Umtausch 
und Erneuerung der Quittungskarten verbundenen Geschäfte und für die Einziehung der Beiträge 
zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, Seite 367. Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Deutsche Arzneitaxe 1912, Seite 368. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 368. 
Weimar. 30. Dezember 1911. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[I123] 1. Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes: 
1. Auf Grund von § 1455 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung wird die Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Ernenerung 
der Onittungskarten verbundenen Geschäfte auf ein Prozent des Wertes der 
verwendeten Beitragsmarken festgesetzt. 
2. Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung 
erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung zu gewährende Vergütung festgesetzt auf 
à) vier Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken für die Orts- 
und Innungskrankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen, 
b) einundeinhalb Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken 
für die Betriebs-(Fabrik-) und Baunkrankenkassen und Knappschaftskassen. 
3. Die Vergütung nach Nr. 1 ist gleichzeitig mit der Vergütung nach Nr. 2 
zu berechnen. 
1911 57
	        
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