Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.  45

5.)  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jeder  der  Städte
Stuttgart,  Tübingen,  Ludwigsburg,  Ellwangen,  Ulm,
Heilbronn  und  Reutlingen;

6.)  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jedem  Oberamts-Bezirke.


Siebzehnte  Verfassungsänderung.  Das  Gesetz  v.  16.  Juli  1906
(s.  oben  S.  7)  bestimmt:
Art.  4.

Der  6  133  der  Verfassungsurkunde  wird  durch
nachfolgende  Bestimmungen  ersetzt:

5  133.  133.

Die  Zweite  Kammer  (Kammer  der  Abgeordneten)

besteht

1)  aus  je  einem  Abgeordneten  eines  jeden  Oberamtsbezirks,


2)  aus  sechs  Abgeordneten  der  Stadt  Stuttgart
und  je  einem  Abgeordneten  der  Städte  Tübingen,
  Ludwigsburg,  Ellwangen,  Ulm,
Heilbronn  und  Reutlingen,

3)  aus  siebzehn  Abgeordneten  zweier  Landeswahlkreise,
  von  denen  der  erste  den  Neckarkreis
  und  den  Jagstkreis  umfaßt  und  neun
Abgeordnete  wählt,  der  zweite  den  Schwarzwaldkreis
  und  den  Donaukreis  umfaßt  und
acht  Abgeordnete  wählt.

Eine  Veränderung  in  der  Einteilung  der
Kreise  des  Landes  ist  Gegenstand  der  ordentlichen
  Gesetzgebung.  «

Art.  5.

Nach  §&  133  der  Versassungsurkunde  wird  folgender
  Paragraph  eingeschaltet:

i.  8  1332a.
Die  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer  (&  133)
werden  durch  diejenigen  Staatsbürger  unmittelbar
gewählt,  welche  nach  §  142  zur  Ausübung  des  Wahlrechts
  berechtigt  sind  und  in  dem  Wahlbezirk  ihren
Wohnsitz  oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden
Aufenthalt  haben.