Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 45
5.) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder der Städte
Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm,
Heilbronn und Reutlingen;
6.) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts-Bezirke.
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 4.
Der 6 133 der Verfassungsurkunde wird durch
nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
5 133. 133.
Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten)
besteht
1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks,
2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart
und je einem Abgeordneten der Städte Tübingen,
Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm,
Heilbronn und Reutlingen,
3) aus siebzehn Abgeordneten zweier Landeswahlkreise,
von denen der erste den Neckarkreis
und den Jagstkreis umfaßt und neun
Abgeordnete wählt, der zweite den Schwarzwaldkreis
und den Donaukreis umfaßt und
acht Abgeordnete wählt.
Eine Veränderung in der Einteilung der
Kreise des Landes ist Gegenstand der ordentlichen
Gesetzgebung. «
Art. 5.
Nach §& 133 der Versassungsurkunde wird folgender
Paragraph eingeschaltet:
i. 8 1332a.
Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (& 133)
werden durch diejenigen Staatsbürger unmittelbar
gewählt, welche nach § 142 zur Ausübung des Wahlrechts
berechtigt sind und in dem Wahlbezirk ihren
Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden
Aufenthalt haben.