Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzungen d. Sparkasse Ilmenau.) 85 
Verpflichtet zur Zahlung ist die Sparkasse nur demjenigen Inhaber, der sich ihr gegenüber 
als rechtmäßigen Inhaber des betreffenden Einlagebuches (Schuldbuches) gehörig ausweist. 
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des 
§ 9 unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlage- 
buches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch 
anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeits- 
vermerk versehen und nach Ablauf von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem 
die Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
Beim Erlöschen des Buches werden für dasselbe 25 von dem auszuzahlenden Be- 
trage gekürzt. 
Art. 3. 
§ 18 erhält nach Abs. 6 folgenden Schlußsatz: 
Zu § 18. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Einlagebücher (Schuldbücher) 
richtet sich, soweit nicht bereits in diesem Paragraph berücksichtigt, nach den einschlagenden 
Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, vom 5. April 1899, 
(Regierungsblatt 1899 S. 123 flgd.) §§ 59—73. 
Art. 4. 
Vorstehender Nachtrag tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Der 3. Nachtrag. 
ist durch den 5. Nachtrag ersetzt. 
4. Nachtrag. 
Im 85 Abs. 1 Ziff. 1 soll es anstatt der Worte „dem Bürgermeister als Vorsitzenden“ 
künftig heißen: 
„dem Bürgermeister und bei dessen Behinderung dem Bürgermeister-Stellvertreter 
als Vorsitzenden“. 
Die Absätze 4 und 5 daselbst fallen künftig weg. 
18“
	        
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