Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

68 (Landeskreditkasse.) 
8 14a. 
Die Großherzogliche Landeskreditkasse wird ermächtigt, in Abweichung von 
den Vorschriften des Gesetzes vom 16. September 1897 über die Landeskreditkasse 
Gebäude, die zufolge des Staatsvertrags vom 8. Januar 1912 über einen Gebiets- 
austausch mit dem Herzogtum Sachsen-Meiningen (Regierungsblatt S. 444) aus 
dem Gebiete des Herzogtums Sachsen-Meiningen in das des Großherzogtums 
übergegangen sind, auch dann zu beleihen, wenn sie anstatt bei der Gebäude- 
brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen bei einer anderen Feuer- 
versicherungsanstalt versichert sind. 
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen die 
Gebäude nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 8. Januar 1912 über den 
Gebietsaustausch von der Pflicht zur Versicherung in der Landesbrandversicherungs- 
anstalt befreit sind. 
An den sonstigen gesetzlichen Darleihebedingungen wird hierdurch nichts ge- 
ändert. 
Artikel II. 
Hinter § 25 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
c) Darlehen zum Kleinwohnungsbau. 
§ 25. 
Die Landeskreditkasse ist auch ermächtigt, zur Förderung des Kleinwohnungs- 
baues im Großherzogtume Darlehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
zu gewähren. 
§ 25b. 
Die Darlehen werden verwilligt gegen Verpfändung von Grundstücken 
mit neuerrichteten Wohnhäusern, die für Versicherte der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt bestimmt und nach dem Ermessen dieser Anstalt für solche 
Versicherte geeignet sind, auch den von ihr aufgestellten Mindestforderungen ge— 
nügen. Die Grundstücke müssen im Großherzogtume liegen.
	        
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