(Steuergesetz.) 111
und steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je
M AMA AMA .
900 3000 100 3
3000 15 000 300 12
15 000 18000 500 18
18000 24000 500 21
24 000 30 000 500 24.—
Bei Einkommen von mehr als 30000 -# bis einschließlich 40 000 M steigt
die Steuer in Stufen von je 1000 — um je 40 —.
Bei Einkommen von mehr als bis einschließlich werden
M M Prozent
40 000 50000 4,25
50 000 70 000 4,50
70 000 90000 4,75
90000 5,00
des gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf einen durch 10 teilbaren
Betrag abgerundeten Einkommens als Steuer erhoben.
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 -X nicht übersteigen, wird
die Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch
diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allge-
meinen Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit
einem Einkommen aus Grund= oder Gebäudebesitz, Gewerbe= oder
Handelsanlagen oder sonstigen im Großherzogtum unterhaltenen Betriebs-
stätten steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Nachtrags vom 30. März 1909),
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 500%# nicht übersteigt, nach folgenden
Sätzen zu versteuern:
Einkommen
bis einschließlich mit
50 4 0,60 -,
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