(Dienstanweisung f. d. Landestierarzt.) 125
läßt. Der Seuchenstand vom 1. und 16. jedes Monats ist vom Landestierarzt
zusammen zu stellen und zu veröffentlichen.
Die vierteljährlich von den Bezirkstierärzten einzureichenden Seuchenübersichten
hat der Landestierarzt zu prüfen und zu der dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ein-
zureichenden Gesamtübersicht zu verarbeiten; ebenso hat er das jährliche Begleit-
schreiben anzufertigen.
§ 5.
Die Jahrestabellen über die Fleischbeschaustatistik sind vom Landestierarzt zu
prüfen und zur Jahrestabelle für das gesamte Gebiet des Großherzogtums zusammen
zu stellen. Der Landestierarzt hat das Recht, zur Beseitigung von Unstimmig-
keiten mit den einzelnen Beschauern unmittelbar in Verbindung zu treten.
86.
Aus den Jahresberichten der Bezirkstierärzte hat der Landestierarzt einen
Sammelbericht herzustellen und, nach Ergänzung durch eigene Beobachtungen, zu
veröffentlichen.
§ 7.
Der Landestierarzt hat für alle sein Amt betreffenden Bücher, Drucksachen
und Schriftstücke des Staates, die seinem persönlichen Gebrauche dienen und die
nicht dem Archiv des Ministerialdepartements des Innern einverleibt werden
können, ein Archiv einzurichten, das dem in § 8 der Dienstanweisung für die
Bezirkstierärzte angeordneten entspricht.
Zu dem Archiv gehört auch der Dienststempel und das Dienstsiegel.
g 8.
Der Landestierarzt hat die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bezirks-
tierärzte und deren Stellvertreter. Über die anderen im Großherzogtum ansässigen
Tierärzte steht ihm ein Aufsichtsrecht nur insoweit zu, als die Befolgung amtlicher
Vorschriften in Betracht kommt.
Er hat die Pflicht, bei einer von Zeit zu Zeit (etwa alle drei Jahre) vor-
zunehmenden Bereisung der Bezirke mit den beamteten Tierärzten in Verkehr zu
treten und an Ort und Stelle deren Geschäftsführung zu prüfen, sich insbesondere
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