Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze I.) 197 
der Anstellung eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen 
Vorteil für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer 
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (8 13) befinden 
oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt 
worden sind; 
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein ledig- 
lich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut 
geführt haben und die von der zuständigen Militärbehörde (8§ 1) eine 
Bescheinigung erhalten haben, daß ihnen eine den Militäranwärtern vor- 
behaltene Stelle übertragen werden kann. Eine solche Bescheinigung 
können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem 
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebühr- 
nissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im 
übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den 
Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß 
des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des 
2. nach 9jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem 
Dienstgrad eines Oberjägers abgeleistet sein müssen; 
3. vor Ablauf der 12, oder 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauch- 
barkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
a) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn 
entweder gesetzlich die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist 
oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zugebilligt wird, 
b) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare 
Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wild- 
frevlern feld= und garnisondienstunfähig geworden sind; 
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Ausübung des Forstschutzdienstes, sofern die Jäger 
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf 
Rente haben, 
b) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden 
sind oder sich in Ausübung des Forst. und Jagddienstes unverschuldet durch 
die eigene Waffe, durch Sturz und sonstige Beschädigung dauernde Felddienst- 
unfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnisondienstunfähigkeit zugezogen haben. 
1913 42
	        
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