Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

200 (Anstellungsgrundsätze I.) 
der Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die 
Rente zugebilligt worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht 
drei Jahre verflossen sind. 
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäran= 
wärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlich- 
keit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die An- 
nahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung 
in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht 
über drei Monate auszudehnen ist. 
(4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an 
sie keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Zur „genügenden Quallfikation“ im Sinne des 8§ 14 gehört auch die sitt- 
liche Befähigung des Bewerbers für die erstrebte Stelle; die Anstellungsbehörde ist 
befugt, zu prüfen, ob der Bewerber gerade für die Stelle oder Dienstlaufbahn, auf 
die sich seine Bewerbung richtet, nach seiner Führung und seinen sittlichen Eigen- 
schaften geeignet ist. 
2. Ist die Verleihung einer Stelle, abgesehen von der erforderlichen Quali- 
fikation, nach den bestehenden Vorschriften von der Erfüllung besonderer Bedingungen, 
z. B. der Stellung einer Sicherheit abhängig, so hat der Bewerber auch diese Be- 
dingungen zu erfüllen. 
3. Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Militäranwärter usw. seinen 
Zivilversorgungs= oder Anstellungsschein in Urschrift oder beglaubigter Abschrift 
vorzulegen. Die Vorlegung der Urschrift kann in jedem Falle verlangt werden. 
4. Ob während einer informatorischen Beschäftigung eine Vergütung zu ge- 
währen ist, wird von der Anstellungsbehörde bestimmt. 
5. Der Gerichtsschreibergehilfenprüfung muß nach den bestehenden Vorschriften 
ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst vorausgehen. Für die Gerichts- 
vollzieherprüfung und die Prüfung der Anwärter für Expedientenstellen in der 
Finanzverwaltung ist ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst, für die 
Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst eine sechsmonatige informatorische 
Beschäftigung vorgeschrieben. 
6. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über 
r die Beurlaubung zur informatorischen Beschäftigung sind in Anlage L abgedruckt. 
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