Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

384

die  katholische  Pfarrei  Huldstetten,  Oberamts  Münsingen,  dem  Vikar  Köpff  in
Zwiefalten,

die  katholische  Pfarrei  Stuppach,  Oberamts  Mergentheim,  dem  Pfarr-Verweser
Fröhlich  zu  Roth,  desselben  Oberamts,  und

die  zweite  Lehrstelle  am  untern  Gymnasium  zu  Ehingen  dem  Präzeptor  Scheiffele
  in  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg,  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Kräze  unter  den  Gefangenen.

Aus  Veranlassung  der  auffallenden  Zunahme  der  Kräze  unter  den  Gefangenen,
besonders  in  den  Straf-Anstalten,  wird  in  Gemäßheit  Kdniglicher  Entschließung  vom
50.  v.  M.  verfügt,  wie  folgt:

1)  Zu  möglichster  Verhütung  gegenseitiger  Ansteckung  ist  nach  Thunlichkht  darauf
hinzuwirben,  daß  in  den  Bezirks=  und  Stations-Gefängnissen,  wo  es
die  Umstände  erlauben,  ebenso  wic  in  den  höheren  Straf-Anstalten,  besondere
Gemächer  für  Kräzekranke  mit  eigenen,  für  andere  Gemächer  nicht  zu
verwendenden  Geräthschaften  ausgeschieden  werden.

2)  Hiebei  ist  mit  Nachdruck  darob  zu  halten,  daß  die  Tische,  Stühle,  Speise-Geräthe
  und  ganz  besonders  das  Stroh  und  die  Schlaf-Teppiche  dieser  Gemächer
  nicht  mit  den  Geräthschaften  der  übrigen  Gefängnisse  in
Berührung  gebracht,  daß  namentlich  die  häufig  zu  wiederholende  Durchlaugung
  der  Teppiche  stets  abgesondert  von  der  Reinigung  der  Teppiche  der
übrigen  Gelasse  vorgenommen,  und  daß  diese  Sonderung  auch  auf  die  etwa
nöthigen  Schließ-Geräthschaften  ausgedehnt  werde.

5)  In  denjenigen  Gefängnissen,  in  denen  eine  solche  Absonderung  nicht  als  ausführbar
  erscheint,  ist  wenigstens  auf  die  Trennung  kräziger  Gefangener