Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze II.) 219 
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, 
Kanzlei= oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende 
besoldete mittlere, Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf 
solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter usw. zu 
besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw. 
hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar 
ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen er- 
forderliche Befähigung zu erwerben. 
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren 
Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etats- 
mäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungs- 
berechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
Erläut. d. Bundesrats IXK. Zu § 14 Abs. 1. 
Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschliellich oder zum 
Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht wer- 
den können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der 
Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten 
nicht zurückgesetzt werden. 
15. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur 
dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche 
Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher 
Beziehung dafür geeignet sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militär- 
anwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigen- 
tümlichkeit des Dienstzweigs erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be- 
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der 
Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Über die Zulässigkeit einer informa- 
torischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde. 
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst 
auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
	        
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