220 (Anstellungsgrundsätze II.)
Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung
in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasser-
bauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen.
Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann
die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung
der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres
verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das
volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remune-
ration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren.
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit
Stellen (§ 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder
Vakanz kann daher nicht stattfinden.
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die An-
stellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins
vorlegen zu lassen.
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Wider-
ruf usw. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
.(8.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein
oder der Anstellungsschein zu den Akten genommen.
Ausführungsbestimmungen.
1. Staatliche Aufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 2 und 3)
für die Gemeinden ist der zuständige Großherzogliche Bezirksdirektor
oder der Bezirksausschuß nach Maßgabe des Artikels IV des Gesetzes
18. September 1869
2. Juni 1870.
2. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über
die Beurlaubung zu einer informatorischen Beschäftigung oder zu einer Probedienst-
leistung sind in der Anlage L zu den Grundsätzen unter I abgedruckt.
3. Die „genügende Befähigung“ im Sinne des § 15 Abs. 1 erfordert nicht schon
ein bestimmtes Maß positiver Kenntnisse, sondern nur die Befähigung, sich die zur
Verwaltung der Stelle notwendigen Kenntnisse während der Probedienstzeit anzu-
eignen.
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