236 (Anstellungsgrundsätze.)
Aulage L.
Bestimmungen
über die
Beurlaubung der Militäranwärter des Heeres vom 1. April 1913.
A. Allgemeines.
1. Die Militäranwärter") können sowohl zur Vorbereitung auf die Zivilversor-
gung als auch zur Beschäftigung im Zivildienst oder im Privatdienst
beurlaubt werden"“). Ein Rechtsanspruch auf diesen Urlaub besteht nicht.
2. Ob unter Würdigung der dienstlichen Interessen und der sonst etwa in Betracht kommenden
Verhältnisse dem Urlaubsgesuch entsprochen werden kann, unterliegt lediglich der Be-
urteilung des für die Urlaubserteilung zuständigen Vorgesetzten. Hierbei wird allerdings
auch den für die Versorgung der Militäranwärter allgemein bestehenden wohlwollenden
Absichten genügend Rechnung zu tragen sein.
3. Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so darf er um diese Zeit verlängert
werden.
4. Während einer Beurlaubung nach Ziff. 1 werden die Militäranwärter mit Gebührnissen
nach den §§ 36 und 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift (Druckvorschrift Nr. 158) ab-
gefunden.
5. Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter unverzüglich zu seinem
Truppenteil zurückkehren, sofern er nicht infolge sofortiger Ubernahme in den Zivildienst
aus dem aktiven Militärdienst ausscheidet.
6. Die Befugnis zur Beurlaubung der Kapitulanten mit Gehalt oder Löhnung (8 36
Ziffer 11 und § 56 Ziffer 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift) wird durch die nachstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
*) Auf Anteroffiziere, die den Zivilversorgungsschein noch nicht besitzen, finden diese Gestim-
mungen keine Anwendung.
*.) Die GBefugnis zur Erteilung von Arlaub an Militäranwärter nach den Bestimmungen vom
1. April 1913 ist den Regimentskommandeuren und Kommandeuren selbständiger Bataillone übertragen
worden. Nur Anträge, die abzulehnen sind oder eine Ausnahme von den Gestimmungen betreffen,
werden mit Begründung dem Generalkommando zur Entscheidung oder zur Weitergabe an das Kriegs-
ministerium vorgelegt (A.K.O. vom 4. Mai 1918 A..-Bl. S. 63 Ziff. 22).