Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Steuer-Collegium.

Umlage  der  Grund-Gefäll=  und  Gebäude-Steuer  für  das  Jahr.  18  3/6.

Nach  der  mit  den  Ständen  geschehenen  Verabschiedung  sollen  für  das  Finanz-Jahr
1833  wie  bisher
an  Grund-Gefäll=  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —!  26c0,  ooo  fl.
umgelegt  und  erhoben  werden.
Fieran  haben  beizutragen:
:  das  Grund-Eigenthum  und  die  Gefälle,  namlich

a)  das  Grund--Eigenthum.  .  ..  16,048  fl.

b)  die  Gefälll  5,  679  fl.
**)  66  fl.

die  Gebäane  433),335  fl.
zu  die  Gewerbe  ..  3385,000  fl.

 

2/600  ooo  fl.

Die  Steuer  ist  dermal  nur  auf  das  revidirte  Grund-Eigenthum,  die  Gefälle  und
das  Gebäude-Cataster  auf  die  in  der  Beilage  ersichtliche  Weise  umgelegt,  die  Vertheilung
  der  Gewerbe-Steuer  aber  auf  Beendigung  der  Gewerbe-Cataster-Revision  ausgesetzt

  worden.

Die  aus  der  Revision  des  Catasters  und  aus  der  Untersuchung  mehrerer  neu  eingekommener
  Beschwerden  hervorgegangenen  Veränderungen  sind  bei  gegenwärtiger  Umlage
  wie  voriges  Jahr  in  Anwendung  gebracht  worden.

Außerdem  wurden  mehrere  von  den  Oberämtern  in  Folge  des  Circular-Debrets
vom  20.  September  1827  zur  Anzeige  gebrachten  Abgangs=  und  Zuwachs-Posien,  die
mit  der  Staats-Steuerpflicht  Statt  gefundenen  Grundstocks-Veräußerungen  des  Sto#
im  Cataster  berücksichtigt.