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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Umlage der Grund-Gefäll= und Gebäude-Steuer für das Jahr. 18 3/6.
Nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung sollen für das Finanz-Jahr
1833 wie bisher
an Grund-Gefäll= Gebäude= und Gewerbe-Steuer —! 26c0, ooo fl.
umgelegt und erhoben werden.
Fieran haben beizutragen:
: das Grund-Eigenthum und die Gefälle, namlich
a) das Grund--Eigenthum. . .. 16,048 fl.
b) die Gefälll 5, 679 fl.
**) 66 fl.
die Gebäane 433),335 fl.
zu die Gewerbe .. 3385,000 fl.
2/600 ooo fl.
Die Steuer ist dermal nur auf das revidirte Grund-Eigenthum, die Gefälle und
das Gebäude-Cataster auf die in der Beilage ersichtliche Weise umgelegt, die Vertheilung
der Gewerbe-Steuer aber auf Beendigung der Gewerbe-Cataster-Revision ausgesetzt
worden.
Die aus der Revision des Catasters und aus der Untersuchung mehrerer neu eingekommener
Beschwerden hervorgegangenen Veränderungen sind bei gegenwärtiger Umlage
wie voriges Jahr in Anwendung gebracht worden.
Außerdem wurden mehrere von den Oberämtern in Folge des Circular-Debrets
vom 20. September 1827 zur Anzeige gebrachten Abgangs= und Zuwachs-Posien, die
mit der Staats-Steuerpflicht Statt gefundenen Grundstocks-Veräußerungen des Sto#
im Cataster berücksichtigt.