(Wehrbeitrag.) 263
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Die zur weiteren Ausführung des Gesetzes über einen einmaligen außer-
ordentlichen Wehrbeitrag und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats erforderlichen Vorschriften erläßt, auch soweit sie der Landesregierung
vorbehalten sind, das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 27. November 1913.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 137.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg (Werra)
vom 12. Juli 1912.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog gnädigst beschlossen haben,
die Errichtung einer städtischen Sparkasse in Creuzburg (Werra) zu gestatten, sind
die nachstehend abgedruckten Satzungen von uns genehmigt worden.
Weimar, den 25. November 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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Satzung
der Stadt-Sparkasse Creuzburg (Werra).
81.
Die Sparkasse zu Creuzburg a. d. Werra bildet eine öffentliche Gemeindeanstalt und
wird, getrennt von dem übrigen Gemeinde-Vermögen, unter Aufsicht der Gemeindebehörden
nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet.
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