Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Wehrbeitrag.) 263 
’ 
Die zur weiteren Ausführung des Gesetzes über einen einmaligen außer- 
ordentlichen Wehrbeitrag und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats erforderlichen Vorschriften erläßt, auch soweit sie der Landesregierung 
vorbehalten sind, das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 27. November 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 137.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg (Werra) 
vom 12. Juli 1912. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog gnädigst beschlossen haben, 
die Errichtung einer städtischen Sparkasse in Creuzburg (Werra) zu gestatten, sind 
die nachstehend abgedruckten Satzungen von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 25. November 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
– 
Satzung 
der Stadt-Sparkasse Creuzburg (Werra). 
81. 
Die Sparkasse zu Creuzburg a. d. Werra bildet eine öffentliche Gemeindeanstalt und 
wird, getrennt von dem übrigen Gemeinde-Vermögen, unter Aufsicht der Gemeindebehörden 
nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet. 
50“
	        
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