Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

264 (Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, dem Bezirksausschuß und dem Großherzoglichen 
Staatsministerium steht das Recht der Oberaussicht zu. 
Der erstere hat insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt der Satzung und ihren 
Ausführungsbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu dem Zweck berechtigt, nicht nur 
selbst jederzeit Einsicht in den gesamten Geschäftsbetrieb der Anstalt zu nehmen, sondern auch 
auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort 
und Stelle abzuordnen und die vorgefundenen Mißstände abzustellen. 
8 2. 
Die Sparkasse hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die 
sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, 
um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher 
unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen. 
83. 
1. Die Stadtgemeinde haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei ihr 
gemachten Einlagen. 
2. Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be- 
stritten, der verbleibende Uberschuß aber zu einer Rücklage verwendet. 
3. Die Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. 
Sie wird mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem 
besonderen Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet. 
4. Die der Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinstragend angelegt sein. 
Der Zinsertrag wird alljährlich dem werbenden Kapital hinzugefügt. 
5. Sobald die Rücklage 5 % der Einlagen, mindestens aber 50000 “ beträgt, fällt 
der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Creuzburg zu. 
6. Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljähr- 
liche Reingewinn wird, soweit er nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung der 
Rücklage zu verwenden ist, der Kämmereikasse Creuzburg überwiesen. 
* 4. 
Schuldbücher. 
Über die Einlagen (§ 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, die mit dem Stempel 
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Das Sparkassenbuch wird dem Einleger nur gegen eine Gebühr von 20 “ ausgehändigt. 
86. 
Einlagen. 
Die niedrigste Einlage beträgt eine Mark.
	        
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