Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 269 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. Gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland ge- 
legenen Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziff. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich 
festgestellten Grundsätzen (vergl. § 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
vom 5. April 1899). 
Summen unter 100 Mark werden nicht ausgeliehen. 
2. An politische Gemeinden des Deutschen Reiches, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden 
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf Schuldverschreibungen, 
die von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Genehmigung der zuständigen 
vorgesetzten Behörde versehen sind. 
3. Auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleisten und 
Zinsscheinen) — § 1807 Ziffer 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 212 des Weima- 
rischen Ausführungsgesetzes dazu vom 5. April 1899, sowie §§ 1204 ff. und 1293 ff. des 
Bürgerlichen Gesetzbuches so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu /4 
des Kurswertes Darlehen gewährt werden. 
4. Gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagenbetrag 
wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehen sein muß. 
5. Durch Anlage in Wertpapieren der vorstehend unter Ziffer 3 bezeichneten Art, vorzugs- 
weise in Schuldverschreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse. 
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend erwähnte Art nicht untergebracht werden, 
so sind sie, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 8 zustehenden Kündigungsbefugnis 
Gebrauch macht, bei der Reichsbank oder bei einer inländischen Sparkasse verzinslich anzulegen. 
16. 
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der 
Verwaltungsausschuß eine kurze Übersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lokal- 
blatte bekannt zu geben. 
§ 17. 
Verwaltung der Sparkasse. 
Die Leitung, die Beaufsichtigung und die eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der 
Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschuß ob. 
Dieser besteht: 
1. Aus dem Bürgermeister als Vorstand, 
2. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gemeinderates und 
3. aus drei dem Gemeinderate nicht angehörenden Bürgern der Gemeinde Creuzburg, 
die nach der Gemeindeordnung zu Gemeindeämtern wählbar sind. 
Die unter 3 genannten Verwaltungsausschußmitglieder werden durch den Gemeinderat 
auf 3 Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt. 
4. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus, über das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Los. 
1913 51
	        
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