Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Stadt. Sparkasse Creuzburg.) 271 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital, oder Zinseneinziehung, so hat 
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
8 21. 
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
zuzuziehen; doch steht ihm ein Stimmrecht nicht zu. 
8 22. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen und Erklärungen über auszuleihende Kapitalien abzugeben, ist der Vorstand 
mit den 4 Verwaltungsausschußmitgliedern befugt. 
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von 
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rücknahmen genügen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers. 
Für Erklärungen und Urkunden, die zur Löschung oder zur Abtretung einer Hypotheken- 
forderung dienen, oder die Freigabe eines Grundstücks aus dem Pfandverband oder eine Mit- 
verpfändung bezwecken sollen, genügen die Unterschriften des Sparkassenvorstandes und zweier 
Verwaltungsausschußmitglieder. 
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die dadurch 
entstehenden Kosten zu tragen. 
§ 23. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderat widerruflich ge- 
wählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden hinsichtlich ihrer Obliegenheiten, Arbeits- 
zeiten usw. mit Dienstanweisungen versehen, die der Gemeinderat zu genehmigen hat. 
Beide erhalten eine Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderate bestimmt wird. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer haben vor Amtsantritt eine vom Gemeinderate 
festzusetzende Sicherheit zu bestellen. 
8 24. 
Die der Sparkasse gehbrenden Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert- 
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren, mit 
doppeltem Verschlusse versehenen Geldschrank aufzubewahren; den einen Schlüssel hat der Kas- 
sierer, den anderen der Gegenbuchführer zu führen. 
8 26. 
Spätestens bis Ende April jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte 
Geschäftsjahr vom Kassierer aufzustellen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als 
Revisor gründlich zu prüfen und durch den Sparkassenvorstand dem Gemeinderate zur Richtig- 
sprechung zu übergeben. 
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