Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

272 (Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 
Der Gemeinderat kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung 
überweisen. 
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse ge- 
führten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparbüchern zu verlangen, so sind sie 
auf Verlangen verpflichtet, dem revidierenden Beamten die Sparbücher zur Einsichtnahme und 
zur Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen. 
8 26. 
Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Aufhebung der Sparkasse zu beschließen. 
Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums 
und ist nach deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von je 3 Wochen bekannt zu machen 
unter gleichzeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. 
Zwischen dem Tag und der ersten Bekanntmachung muß eine Frist von mindestens 
3 Monaten liegen. · « 
Die Guthaben, die infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termine nicht 
zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der Emp— 
fangsberechtigten hinterlegt. 
Die Rücklage wird nach Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Großherzog- 
lichen Staatsministeriums für bffentliche Zwecke der Stadt verwendet. 
§ 27. 
Die Satzung tritt 3 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Creuzburg a. Werra, den 12. Juli 1912. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
(Nr. 138.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Sparkasse in Blankenhain vom 
29. Juli 1913. 
Die nachstehend abgedruckte Satzung der Sparkasse in Blankenhain ist von uns 
genehmigt worden. 
Weimar, den 22. November 1913. 
Großherzogliches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Gür den Departementschef: 
Slevogt. 
—.....
	        
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