Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

274 (Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 
Schuldbücher. 
84. 
Über die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Schuldbuch ausgesertigt, in welches Vor= und Zuname, sowie der Wohnort des Einlegers 
genau eingetragen wird. 
Für jedes Sparkassenbuch sind vom Einleger bei der Ausfertigung 10 Pfennige zu ent- 
richten. 
Begrenzung der Spareinlagen. 
§6 5. 
Die niedrigste Einlage beträgt 1 4+&. Die Sparkasse gibt jedoch Sparmarken zum Be- 
trage von 10 Pfennig aus, die als Einlagen angenommen werden, wenn 10 Stück auf eine 
von der Sparkasse ausgegebene Karte geklebt, eingereicht werden. Über den einmaligen höchsten 
Einlagenbetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse, Bestimmung zu 
treffen. 
Verzinsung der Einlagen. 
8 6. 
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark. 
Die in den Tagen vom 2. bis einschließlich den 16. eines Monats gemachten Einlagen 
werden vom 16. desselben Monats ab, die in der Zeit vom 16. bis zum letzten Monatstage 
gemachten Einlagen vom 1. des folgenden Monats ab verzinst. Am ersten Tage eines Monats 
eingezahlte Einlagen werden für den betreffenden Monat voll verzinst. Für Einlagen, weche in 
den Tagen vom ersten bis einschließlich den 15. eines Monats zurückerhoben werden, dauert 
die Verzinsung bis zum ersten Tage desjenigen Monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt. 
Für die in der Zeit vom 16. bis zum letzten Monatstage zurückerhobenen Einlagen dauert 
die Verzinsung bis zum 15. Tage des betreffenden Monats. Am letzten Tage eines Monats 
abgehobene Einlagen werden für den betreffenden Monat voll verzinst. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinde- 
rate bestimmt. 
Eine Anderung im Zinsfuß ist drei Monate vor deren Eintritt in der Weimarischen 
Zeitung und in dem hiesigen Ortsblatte bekannt zu machen. 
Der Zinsfuß der auf drei Jahre festangelegten Spareinlagen von mindestens 5000 .4 
kann vom Verwaltungsausschuß auf /10%% hhher festgesetzt werden, als der nach den vor- 
stehenden Bestimmungen vom Gemeinderate bestimmte Zinsfuß. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech- 
nungsjahres, das mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt und wird darnach der ge- 
fundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zuge- 
schrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisierte Zinsen-
	        
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