Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

288 (Ausführung des Reichsstempelgesetzes 2c.) 
Genossenschaften, auf die sich die Einträge beziehen. Die Benachrichtigungen 
haben die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes und in § 12 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen bezeichneten Angaben zu enthalten und sind auf Ersuchen der Steuer- 
stelle zu vervollständigen. 
§ 3. 
Zu § 16 Abs. 2 daselbst. 
Anträge auf Erstattung der Abgabe sind bei der Steuerstelle schriftlich oder 
mündlich unter Vorlegung der erforderlichen Unterlagen anzubringen, von dieser 
zu prüfen und nach Erörterung der Oberzolldirektion zur Entscheidung vorzulegen. 
8 4. 
Zu Abschnitt XI (Grundstücksübertragungen). 
§ 178 Abs. 3 daselbst. 
Für die im letzten Satze des § 178 Abs. 3 vorgesehene Erstattung des über- 
hobenen Betrags ist es nicht erforderlich, daß die Einzelpreise oder Werte innerhalb 
der Frist des § 89 des Reichsstempelgesetzes angegeben sind. 
Im übrigen bestehen die zu Abschnitt XI (Grundstücksübertragungen) gegebenen 
Ausführungsbestimmungen (Ministerialverordnung vom 27. März 1912, Regierungs- 
blatt S. 103) fort, doch ist darin auf das Gesetz vom 3. Juli 1913 und dessen 
Ausführungsbestimmungen (Reichs-Zentralblatt 1913 S. 801) zu verweisen. Es 
hat zu lauten: 
Im Kopfe 8§ 84 bis 96 des Gesetzes vom 3. Juli 1913 anstatt 88 78 
bis 90 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, 
im § 1: § 165 anstatt § 152, 
„ §2: 5 165 anstatt § 152, § 174 anstatt § 161, 
„ § 3: § 181 anstatt § 168, 
„ §5: § 93 anstatt § 87, § 179 anstatt § 166, 
„ §6: § 188 anstatt § 175, 
„, § 8: § 177 anstatt § 164, §8 182 bis 185 anstatt 88 169 bis 172, 
„ §9: §216 anstatt § 188, § 116 des Reichsstempelgesetzes anstatt 
§ 194 Abs. 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen, 
„ § 12: § 173 anstatt § 160.
	        
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