300 (Säuglingspflegerinnen.)
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden geführt durch ein schriftliches
Zeugnis desjenigen Arztes, der den Unterricht in der Säuglingspflege geleitet hat;
sie sind von dem Arzte unmittelbar an den Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu übersenden; dieser entscheidet über die Zulassung.
86.
Personen, die den vorgeschriebenen Lehrgang nicht zurückgelegt haben, können
durch das Staatsministerium ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, wenn
sie den Nachweis einer nach dessen Ermessen mindestens gleichwertigen Ausbildung
in der Säuglingspflege beibringen. Die ärztliche Bescheinigung (§ 5 Nr. 5) muß
von einem beamteten Arzt ausgestellt sein.
8 7.
Die Leitung der Geschäfte vor, während und nach der Prüfung liegt dem
Vorsitzenden ob. Er ist befugt, im Falle der Behinderung des zweiten Mitglieds
einen anderen Arzt zuzuziehen. Er beteiligt sich an den theoretischen Abschnitten
der Prüfung, den praktischen Abschnitten wohnt er bei.
8 8.
Es sollen in der Regel nicht mehr als 4 Personen gleichzeitig geprüft werden.
Die Bewerberinnen werden spätestens eine Woche vor der Prüfung geladen;
zugleich erhält die Leitung des Säuglingsheims Kenntnis vom Tag und Stunde
der Prüfung.
§ 9.
Die Prüfung ist eine praktische und mündliche und erstreckt sich auf folgende
Gegenstände:
aà) die für die Pflege der Säuglinge notwendigen theoretischen Kenntnisse,
insbesondere über den Bau, die Funktionen und die Entwickelung des
Säuglings,
b) die praktische Tätigkeit in der Pflege des Säuglings bei Tag und Nacht;
die praktischen Maßnahmen sollen rasch, sicher und schonend ausgeführt
werden,
Zc) die Ernährung des gesunden Säuglings sowie die selbständige Zubereitung
der künstlichen Säuglingsnahrung,