Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

300 (Säuglingspflegerinnen.) 
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden geführt durch ein schriftliches 
Zeugnis desjenigen Arztes, der den Unterricht in der Säuglingspflege geleitet hat; 
sie sind von dem Arzte unmittelbar an den Vorsitzenden der Prüfungskommission 
zu übersenden; dieser entscheidet über die Zulassung. 
86. 
Personen, die den vorgeschriebenen Lehrgang nicht zurückgelegt haben, können 
durch das Staatsministerium ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, wenn 
sie den Nachweis einer nach dessen Ermessen mindestens gleichwertigen Ausbildung 
in der Säuglingspflege beibringen. Die ärztliche Bescheinigung (§ 5 Nr. 5) muß 
von einem beamteten Arzt ausgestellt sein. 
8 7. 
Die Leitung der Geschäfte vor, während und nach der Prüfung liegt dem 
Vorsitzenden ob. Er ist befugt, im Falle der Behinderung des zweiten Mitglieds 
einen anderen Arzt zuzuziehen. Er beteiligt sich an den theoretischen Abschnitten 
der Prüfung, den praktischen Abschnitten wohnt er bei. 
8 8. 
Es sollen in der Regel nicht mehr als 4 Personen gleichzeitig geprüft werden. 
Die Bewerberinnen werden spätestens eine Woche vor der Prüfung geladen; 
zugleich erhält die Leitung des Säuglingsheims Kenntnis vom Tag und Stunde 
der Prüfung. 
§ 9. 
Die Prüfung ist eine praktische und mündliche und erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
aà) die für die Pflege der Säuglinge notwendigen theoretischen Kenntnisse, 
insbesondere über den Bau, die Funktionen und die Entwickelung des 
Säuglings, 
b) die praktische Tätigkeit in der Pflege des Säuglings bei Tag und Nacht; 
die praktischen Maßnahmen sollen rasch, sicher und schonend ausgeführt 
werden, 
Zc) die Ernährung des gesunden Säuglings sowie die selbständige Zubereitung 
der künstlichen Säuglingsnahrung,
	        
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