Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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I. 
Die neu erworbenen Gebietsteile werden den durch Unsere Verordnung über 
die Abgrenzung der Wahlbezirke für die allgemeinen Wahlen der Landtags- 
abgeordneten vom 17. April 1896 (Regierungsblatt 1896 S. 49 flgd.) eingeteilten 
Wahlbezirken zugewiesen, und zwar: 
1. der Teil der Gemeinde Hohenfelden, der bisher zum Herzogtum Sachsen- 
Meiningen gehörte und nach Artikel 7 des Staatsvertrags und § 2 des Aus- 
führungsgesetzes mit der Gemeinde Hohenfelden weimarischen Anteils zu 
einer Gemeinde vereinigt worden ist, 
dem 4. Wahlbezirk, 
2. die Gemeinde Lichtenhain, die in die Stadtgemeinde Jena eingemeindet 
worden ist (vergl. Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1912, 
Regierungsblatt 1913 S. 3), 
dem 7. Wahlbezirk, 
3. die Gemeinde Mosen 
dem 23. Wahlbezirk. 
II. 
Die an das Herzogtum Sachsen-Meiningen abgetretenen Gemeinden Kranich- 
feld, Stedten und Köstitz scheiden aus den Wahlbezirken des Großherzogtums aus. 
III. 
Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. Januar 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
 
	        
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