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Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Etwa
zuviel gezahlte Beträge sind nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens zurück-
zuerstatten.
Weimar, den 24. Januar 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 14.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Sparkasse in Vieselbach vom
15. Oktober 1912.
Die nachstehend abgedruckte neue Satzung der Sparkasse in Vieselbach ist von
uns genehmigt worden.
Weimar, den 2. Jannar 1913.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
Satzung
der Sparkasse in Wieselbach
vom 15. Oktober 1912.
§ 1.
Die Sparkasse zu Vieselbach wird Gemeindeanstalt.
Alle Rechte und Verbindlichkeiten werden bei getrennter Verwaltung des Sparkassen-
vermögens von dem übrigen Gemeindevermögen unter der Bezeichnung:
„Sparkasse Vieselbach“
auf die Gemeinde Vieselbach übernommen.
Die Sparkasse hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe als Darlehen anzunehmen
und zu verzinsen, sowie unter den aus der Satzung ersichtlichen Bedingungen Geld auszuleihen.
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