(Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 31
8 13.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Sparkassenbücher richtet sich nach den
§§ 60—72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Von der Ausleihung.
8 14.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu
sonstigen Ausgaben bereit zu halten sind, verzinslich auszuleihen.
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Die Ausleihung erfolgt:
1. gegen eine sichere Hypothek oder sichere Grundschuld an in Deutschland, vornehmlich
im Großherzogtum Sachsen-Weimar, gelegenen Grundstücken (8 211 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Die Sicherheit bemißt sich nach den für die
Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten Grundsätzen;
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reiches, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden gegen Schuld-
verschreibungen, welche von ihren gesetzlichen Veriretern ausgestellt und mit Ge-
nehmigung der vorgesetzten Behörde versehen sind;
3. durch Anlage in mündelsicheren Wertpapieren (§ 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und § 212 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899), insbesondere
in Schuldverschreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse;
4. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere mit Zinsleiste und
Zinsscheinen (§ 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1899, 1204 flgd. und § 1293 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu 75 % des
Kurswertes Darlehen gewährt werden;
5. gegen die Verpfändung von Sparkassenbüchern deutscher mündelsicherer Sparkassen bis
zu 75 % des Wertes.
Kann die Ausleihung nicht in der unter 1—5 bezeichneten Weise erfolgen, so sind die
verfügbaren Gelder bei einer in § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter § 214 des Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1899 bezeichneten Bank oder bei einer mündelsicheren Sparkasse
des Großherzogtums verzinslich anzulegen.
8 16.
Es kann auf Verlangen der Kasse oder des Darlehensnehmers eine Tilgungsrente fest-
gestellt werden, welche neben dem Überschuß des fortlaufenden vom ganzen ursprünglichen
Kapitale zu zahlenden Zinsbetrags ½ % oder ein Vielfaches hiervon betragen muß.
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