Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 33 
Da der Kassierer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse hinlänglich vertraut sein 
mus, so ist er zu allen Beratungen des Verwaltungsausschusses, jedoch ohne Stimmrecht, zuzuziehen 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Überwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihungen nicht nur von dem Verwaltungsausschuß 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehen aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen 
von dem Gemeinderate zu ernennenden aus der Sparkasse zu honorierenden Rechtsbeistand, der 
die Fähigkeit zum Richteramte besitzt, zu bewirken und bez. zu bescheinigen. 
8 19. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Sparkasse 
auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Sparkasse 
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist 
der Vorstand mit einem Ausschußmitglied befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehenskapitalien der Sparkasse und über die von solchen 
Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rück- 
nahmen, müssen die Unterschrift des Gegenbuchführers und des Kassierers tragen. 
8 20. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden vom Gemeinderat widerruflich gewählt 
und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom Gemeindevorstand zu verpflichten. 
Dem Kassierer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme 
und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in ihrer Höhe von 
dem Gemeinderate festgesetzte verzinsliche Kaution zu stellen. 
Der Gegenbuchführer hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibarbeiten 
zu besorgen. Der Kassierer und der Gegenbuchführer sind noch mit weiteren vom Gemeinderat 
genehmigten Dienstanweisungen zu versehen. 
§ 21. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürsen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor- 
genommen werden. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert- 
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in einem seuer= und diebessicheren mit mehr- 
fachem Verschlusse versehenen Geldschrank aufzubewahren; einen Schlüssel hat der Vorstand, 
einen Schlüssel hat der Kassierer und den dritten der Gegenbuchführer zu führen. 
Die Kassenbeamten sind verpflichtet, in dringenden Fällen auch außerhalb der regelmäßigen 
Geschäftsstunden Sparkassengeschäfte vorzunehmen. 
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