Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

44 (Satzung der Sparkasse Triptis.) 
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Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzung und getrennt von dem übrigen Gemeinde- 
vermbgen unter Aussicht der Gemeindebehörden verwaltet. 
Dem Bezirksausschuß und dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Groß. 
herzoglichen Staatsministerium steht das Recht der Oberaufsicht über die Sparkasse zu. Der 
Großherzogliche Bezirksdirektor hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt 
der Satzung und den zu deren Ausführung erlassenen Bestimmungen gemäß verwaltet wird 
und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäfts- 
betriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf ihre Kosten Sachverständige zur Untersuchung 
der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände 
abzustellen. « « 
83. 
Die Stadtgemeinde haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei ihr ge- 
machten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die Verwaltungskosten bestritten, der ver- 
bleibende Überschuß aber zur Bildung einer Rücklage verwendet. 
Die anzusammelnde Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Sie wird 
zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch getrennt von ihr und in einem besonderen Anhange zur 
Sparkassenrechnung verrechnet. Die der Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar 
angelegt sein, der Zinsertrag soll alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden. 
Sobald die Rücklage 6 % der Einlagen, mindestens aber 40 000,— (Vierzigtausend) MA 
beträgt, fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Triptis zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit er nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung der Rücklage 
zu verwenden ist, der Kämmereikasse Triptis überwiesen. 
Schuldbücher. 
§ 4. 
Über die Einlagen (§ 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, die mit dem Stempel 
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Für jedes Sparkassenbuch sind vom Einleger bei der Ausfertigung zwanzig Pfennige zu 
entrichten. 
Begrenzung der Spareinlagen. 
85. 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine Mark. 
Über den einmaligen höchsten Einlagenbetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage 
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
	        
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