(Satzung der Sparkasse Triptis.) 47
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buchs genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf
dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit
welchem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch
lautet, auswandern will oder sich in dringender Not befindet.
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch
der Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.
Mündelgelder-Einlagen.
11.
Für Einlagen, welche von einem Vormunde (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen hinsichtlich deren diese Bestimmung
vom Vormunde (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere
Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, sondern
auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig
kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Spar-
kasse erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts urkundlich nachgewiesen wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vor-
mundschaft über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschafts-
gerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt,
das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise stehen zu lassen, so ist
das Mündelsparkassenbuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein ge-
wöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen.
Verfall der Einlagen.
812.
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar-
kasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon
erhoben, noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsausschuß
eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Ortsblatte an den
Inhaber des Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage mit den Zinsen
zurückzuziehen.